Die Enthüllung der schaurigen Greueltaten, die sich im Arkiv gegen norwegische Widerstandskämpfer während des 2. Weltkrieges abgespielt hatten, schockierte und empörte das Volk nach der Befreiung 1945 im ganzen Landesteil Sörlandet. Am 9. April 1947 begann im Agder Schwurgericht der Prozess gegen die deutschen Gewalttäter. Nicht weniger als 300 Zeugen waren einberufen, um über ihr Schicksal in der „Hochburg der Tortur" zu berichten.
Die Angeklagten waren: Rudolf Kerner, SS-Hauptsturmführer / Kriminalkommissar, Friedrich Wilhelm Meyer, SS-Oberscharführer / Kriminalassistent, Friedrich Albert Lappe, SS-Hauptscharführer / Kriminalsekretär, Paul Glomb, SS-Hauptscharführer / Kriminalsekretär, Heinrich Willführ, SS-Unterscharführer / Kriminalsekretär, Franz Gromann, SS-Oberscharführer / Kriminalassistent.[1]
Die Anklagebehörde stellte fest, dass die Gestapoleute über 300 Fälle von grober Tortur durchgeführt hatten. Die Anklage umfasste allerdings nur 68 Fälle von Tortur gröbsten Kalibers. Nach einer Übersicht, die das Polizeipräsidium in Kristiansand nach dem Krieg erarbeitet hatte, wurden insgesamt 367 Personen von den verschiedenen Gestapoleuten im Arkiv misshandelt.
Auf die Schuldigen entfielen:
Hans Lipicki 135, Ole Wehus 110,[2] Hans Petersen 98, Rudolf Kerner 97 (in der Anklage auf 40 begrenzt), Friedrich Wilhelm Meyer 73 (begrenzt auf 27), Wilhelm Heinze 73, Friedrich Albert Lappe 52 (begrenzt auf 21), Heinrich Willführ 36 (begrenzt auf 11), Paul Glomb 26 (begrenzt auf 19), Franz Gromann 19 (begrenzt auf 8), Wilhelm Bertling 9 Fälle und Wilhelm Adolf Schulz 1 Fall.
In der Anklage enthalten waren darüber hinaus grobe Misshandlungen an weiteren 12 Personen. Wahrscheinlich als Folge der fürchterlichen Tortur, die sie erleiden mussten, waren sie später gestorben.[3]
Vorsätzliche Tötung der 37 Russen
Ein besonders dunkles Kapitel in der Anklage war die Hinrichtung der 37 russischen[4] Kriegsgefangenen im Kristiansandgebiet. Diese wurden durch eine rein verwaltungsmässige Anordnung umgebracht. Sie wurden nämlich vor ihrer Hinrichtung keiner Form von Kriegsgericht überstellt. Die meisten wurden durch Nackenschuss hingerichtet, einige im Mast eines Fischkutters vor dem Leuchtturm Oksöy erhängt, und einer wurde regelrecht ertränkt. Ein grosser Teil der Russen wurde auf fürchterlichste Weise gefoltert bevor sie durch Nackenschuss hingerichtet wurden. 1945 fand man Leichen an verschiedenen Stellen bei Kristiansand.[5] Kerner gab den Befehl zu diesen rechtswidrigen Hinrichtungen.[6]
Die übrigen Angeklagten, mit Ausnahme von Lappe, hatten als Henker in Verbindung mit der „vorsätzlichen Tötung der Russen" mitgewirkt. Glomb leitete 28 dieser Hinrichtungen und Willführ 9. Willführ assistierte bei sechs und Glomb bei vier. Gromann assistierte bei zwei Hinrichtungen und ermordete einige Russen, die zu flüchten versuchten. Einen von ihnen ertränkte er. Die Hinrichtungen geschahen vom Frühling 1943 an bis hin zum Frühjahr 1945.[7]
Schwierig zu rekonstruieren
Die Anklagebehörde bekam eine sehr schwierige Aufgabe, die umfassenden Ereignisse in der Gestapozeit zu rekonstruieren. Der Grund dafür lag darin, dass die Arkiv-Folterknechte das meiste des schriftlichen Materials, was die Gefangenen im Arkiv anbelangte, verbrannt hatten. Das Material ging am 7. Mai 1945 in Flammen auf.[8]
In den ersten Polizeiverhören, die durch die norwegischen Polizeibehörden vorgenommen wurden, wollten die Gestapoleute die fürchterlichen Untaten, die sie begangen hatten, nicht ohne weiteres zugeben. Nach und nach als die Erklärungen der Torturopfer eingingen, wurden sie aber gesprächiger. Beträchtlich half es, als der Staatspolizist Ole Wehus wählte, seine begangenen, gemeinen Handlungen gegen seine eigenen Landsleute, einzugestehen. Sein aussergewöhnlich gutes Gedächtnis - jedenfalls was die mer „ungefährlichen" Torturfälle betraf - war in vielen Fällen von entscheidender Bedeutung bei den Nachforschungen.
Von grosser Bedeutung war ausserdem, dass die Gefangenenprotokolle im Kristiansand Kreisgefängnis verschont geblieben waren. Diese zeigten, dass während des Krieges ca. 9.000 Gefangene als Inhaftierte das Kreisgefängnis durchlaufen hatten. Über 3.000 Gefangene der beiden Verwaltungsbezirke Agder sassen für mehr als drei Tage im Gestapo-Hauptquartier „Arkiv".
Es war die Aufgabe von Staatsanwalt Otto Hafting im Agder-Bezirk eine umfassende Anklageschrift gegen die sechs Gestapoleute auszuarbeiten. Die Anklageschrift beschrieb eine lange Reihe von Torturfällen, die im einzelnen alle äusserst erschütternd waren.
Kerner der Hauptverantwortliche
In Eigenschaft als Chef der deutschen Sicherheitspolizei wurde Rudolf Kerner als hauptverantwortlich für die Schreckensherrschaft und das Gewaltregime im Arkiv bezeichnet. Der schwerwiegendste Anklagepunkt war, dass er den Befehl gab und die Tortur billigte, die zum Tod von Pål Eiken und Louis Hogganvik führte. Kerner nahm oft selbst an der Tortur teil. Er war unter anderem an der groben Misshandlung von Major Arne Laudal und anderen, namhaften Widerstandskämpfern beteiligt.
Gleich nach Kerner folgte Meyer als der, der sich für die meisten Fälle von Tortur und Gewalttaten verantworten musste. Auch er hatte eine hässliche Liste von Untaten zu verantworten. So peinigte er Grosshändler Einar Haakon Guttorm Sörensen, so dass dieser versuchte, sich das Leben zu nehmen. Meyer folterte auch das weibliche Opfer Gudny Höegh-Omdal in dem er sie mit dem Gummiknüppel schlug bis sie starke Nierenblutungen erhielt.
Obgleich er eigentlich eine ziemlich untergeordnete Stellung im Arkiv innehatte, stand er für die meisten Hinrichtungen mit Nackenschuss bei den russischen Kriegsgefangenen. Darüber hinaus folterte er sechs Russen bevor sie hingerichtet wurden. Die Handgelenke wurden unter den Beinen fest zusammengebunden. So mussten sie dann für 30-40 Stunden liegen bleiben. Danach wurden die Gefangenen mit Lederriemen über den ganzen Körper geschlagen. Die Geschlechtsteile wurden mit dem Gummiknüppel geschlagen, so dass die Gefangenen danach kaum gehen konnten.
Bei Glomb, dem „Russenmörder", hing die Hinrichtung von 37 russischen Kriegsgefangenen wie ein Damoklesschwert über seinem Kopf.
Ausserdem wetteiferten die Gestapoleute darin, die Schuld auf die toten Gestapoleute Heinze, Lipicki und Petersen zu schieben.
Die Anklageschrift bestand aus 30 mit Maschine geschriebenen Seiten.
Als die Kriegsgerichtssache im Agder Schwurgericht am schicksalsschweren Tag, dem 9. April 1947, eröffnet wurde, benötigte der Beisitzer im Gericht, Harald Norem, über eine Stunde für das Verlesen dieses grauenvollen Dokuments.
Drei Todesurteile verhängt
Das Urteil im Agder Schwurgericht fiel am 14. Juni 1947. Das Ergebnis war, dass drei der Hauptakteure - Kerner, Meyer und Glomb - zum Tode verurteilt wurden. Die übrigen drei - Lappe, Willführ und Gromann - erhielten von 12 bis 18 Jahre Zwangsarbeit.
Was die strafbaren Verhältnisse, die Kerner begangen hatte, anging, erklärte das Gericht, dass man mit einbezogen hatte, dass er eine lange Reihe von ernsthaften Verbrechen sich hatte zu Schulden kommen lassen. Diese hatten den Opfern die grössten körperlichen und seelischen Leiden, auch den Tod, zugefügt. Alle Handlungen waren gegenüber schutzlosen und deprimierten Menschen verübt worden. Für Kerner kam auch das Moment hinzu, dass er als Vorgesetzter in dieser Dienststelle die selbstständige Pflicht hatte, dass keine Verbrechen in der Art, die die Strafsache umhandelte, vorkamen. Im Urteil wurde auf diesen Umstand besonders hingewiesen.
„Dass er selbst meinte, das Beste für sein eigenes Vaterland zu tun, kann dahingestellt sein. Gleichzeitig meinte er, dass er in seinem Auftreten gegenüber den Gefangenen nicht immer ganz ohne Gefühle war. Während der Gerichtsverhandlung trat er in einer anerkennenswerten Weise auf. Man erwähnte auch, dass er in der Besatzungszeit sich stark für die Begnadigung von zehn jungen Männern der Eichingergruppe einsetzte. Es kann auch vermerkt werden, dass er versuchte die brutalsten Gestapoleute versetzt zu bekommen, nämlich Heinze und Lipicki. Aber die hier genannten vermildernden Umstände können ihn dennoch nicht von der strengsten des Gesetzes befreien."
Meyer - der aktive Teilhaber
Meyers Verbrechen wurde als gleichschwer betrachtet wie die von dem Angeklagten Nummer 1, Kerner. Meyer ist in besonderem Grad der aktive Ausführende gewesen. Er war nicht nur brutal aufgetreten, sondern hat zeitweise auch sadistische Neigungen gezeigt.
Als vermildernden Umstand wurde angegeben, dass Meyer ein junger Mann in untergeordneter Stellung war und deshalb nicht ohne weiteres gegen seine Vorgesetzten opponieren konnte; auch weil er angeblich unter einer Art verschärfter Dienstaufsicht stand.[9] Bei einzelnen Gelegenheiten hatte er versucht zum Vorteil der Gefangenen zu intervenieren. Zuzüglich dazu verdiente er sich 1945 den Zuspruch, einen Norweger, der im Setesdal zu ertrinken drohte, gerettet zu haben.
Lappe - der weniger brutale
Lappe hatte die gleiche Art von Verbrechen begangen wie die anderen, und dies dauerte an bis zum Ende des Krieges. Von den Zeugen wurde er als ein listiger und für norwegische Interessen gefährlicher Mann bezeichnet.
In vermildernder Richtung wurde Rücksicht darauf genommen, dass er der mildeste der Gewalttäter im Arkiv war. Während der Gerichtsverhandlung kam es zu Zeugenaussagen, die hervorbrachten, dass er echten Norwegern geholfen und gewisse „Versehen" von deren Seite nicht beachtet hatte. Sein Auftreten gegenüber der Eichingergruppe musste ihm zugute kommen. Als er in Farsund und Flekkefjord in einer selbständigen Stellung stationiert war, machte er sich an keinen ernsthaften Verbrechen schuldig, d.h. mit Ausnahme bis auf einen speziellen Fall.
Der „Russenmörder" Glomb
Für Glomb wurde in verschärfender Richtung besonders die brutale und grausame Weise, wie er seine Verbrechen ausführte, angerechnet, speziell gegenüber den russischen Kriegsgefangenen, die er am Mast eines Fischkutters ausserhalb des Leuchtturms Oksöy erhängte. Bei der Hinrichtung von 11 weiteren Russen befahl er diesen, ihre eigenen Gräber zu graben, sich nackt auszuziehen und sich an der Grabkante hinzuknien bevor sie ihren Nackenschuss erhielten. Die beiden letzten, die erschossen wurden, mussten an der Beerdigung ihrer Kameraden teilnehmen, die gerade vorher hingerichtet worden waren.
„Der Zynismus ging sogar soweit, dass Glomb und seine Mithelfer sich in einer Ruhepause während der Hinrichtungen Zigaretten anzündeten. Man ist überhaupt der Auffassung, dass Glombs Teilnahme sowohl bei Hinrichtungen als auch bei Fällen der Tortur von besonders bösartiger Natur war", stellte das Schwurgericht fest.
Das Gericht konnte nicht sehen, dass für ihn vermildernde Umstände vorlagen.
Obgleich Glomb in den letzten Jahren der Okkupationszeit mehr wohlwollend gegenüber Norwegern aufgetreten war, konnte dieser Moment trotzdem nicht in Betrachtung gezogen werden.[10] Ob es aufgrund der Verbitterung gegen die Deutschen war, die seinen Vater hingerichtet hatten, oder es sich um einen Versuch sich der Verantwortung zu entziehen, handelte, konnte das Gericht nicht ausmachen. Sein Auftreten war allerdings so gravierend gewesen, dass dieser Moment bei der Festsetzung der Strafe keine Bedeutung beigemessen werden konnte.
Der hilfsbereite Willführ
Für Willführ wurde in verschärfender Richtung Gewicht auf den grausamen Charakter der Tortur gelegt, die er ausgeführt hatte. In vermildernder Richtung wurde darauf Rücksicht genommen, dass er während der Gerichtsverhandlungen Verbrechen ausgesetzt war, die im Anklagebeschluss nicht enthalten waren. Das Gericht ordnete auch seiner untergeordneten Stellung Gewicht zu, und dass er bei einzelnen Gelegenheiten Entgegenkommen und Hilfsbereitschaft gezeigt hatte.
Bei Gromann wurde als vermildernder Umstand Gewicht darauf gelegt, dass seine Teilnahme an den „Russentötungen" sich auf die Bewachung beschränkte. Die Ertränkungstötung des letzten russischen Kriegsgefangenen wurde angenommen geschah unter vermildernden Umständen. „Es kann auch so aussehen, als ob seine Teilnahme an den Torturhandlungen in einzelnen Fällen darauf beruht, dass er gerade zugegen war und, dass seine Brutalität von milderer Art war als bei den anderen Teilnehmern", unterstrich das Gericht.
Für Gromanns Teil wurde aber vermerkt, dass er schon vor dem „Anschluss"[11] gegen sein Vaterland für deutsche Interessen gearbeitet hatte.
Von rechtswidrigem Charakter
Es wurde angenommen, dass alle Angeklagten hätten wissen müssen, dass ihre Handlungen von rechtswidrigem Charakter waren. Ausserdem hätten sie verstehen müssen, dass es keinen gesetzlichen Halt für die „Russentötungen" gab. Allerdings behaupteten sie, dass sie schriftliche Befehle in Form von Telegramm oder Fernschreiben von der Leitung der Sicherheitspolizei in Oslo erhalten hätten.
Das Gericht vertrat den Standpunkt, dass, obgleich der Ausdruck „verurteilt" benutzt worden war, mussten die Angeklagten sich darüber im klaren gewesen sein, dass kein rechtskräftiges Urteil vorlag, obgleich die Befehle als kurz gefasste Meldungen über Fernschreiber oder Telegramm ohne weitere Legitimation angekommen waren. Die Angeklagten hatten aber keine selbständige Prüfung vorgenommen, um Klarheit in die näheren Umstände zu bringen.
Nicht von Strafe befreit
In ihren Parteierklärungen hatten die Angeklagten darauf hingewiesen, dass die Befehle, die sie entgegengenommen hatten, von vorgesetzten Organen gekommen waren. Das Gericht bemerkte dazu, dass Befehle von Vorgesetzten, oder die Annahme darüber, dass es ein Notfall war, nicht von Strafe befreit. Man konnte in diesem Punkt die Strafe auch nicht herabsetzen, weil man fand, dass die Angeklagten nicht nur die Grenzen für eine humanitäre Durchführung eines militärischen Befehls überschritten hatten, sondern darüber hinaus in der Weise gegen die Opfer vorgegangen waren, die man als nichts anderes bezeichnen konnte als unmenschlich.
Dies galt auch Kerner, der gewisslich nicht direkt an den Exekutionen teilgenommen hatte, der aber die Befehle gegeben hatte ohne sich zu vergewissern, dass ihre Ausführung auf legale Weise geschehen konnte.
Im Urteil des Schwurgerichtes heisst es zum Schluss: „Das Gericht ist darauf aufmerksam, dass die Angeklagten Nr. 1-5 Reichsdeutsche sind, die seit Hitler an die Macht kam, im nationalsozialistischen System erzogen worden waren. Es war schwierig für sie, die Berechtigung dieses Systems zu verstehen. Das Gericht hat nicht gefunden, dass dieser Umstand einen Einfluss auf die Straffestsetzung ausüben konnte. Auch ist nicht darauf Rücksicht genommen worden, dass sie durch ihre Handlungsweise gemeint haben konnten, für die Interessen ihres Vaterlandes gearbeitet zu haben und sogar geglaubt hätten, dass eine derartige Handlungsweise für die totale Kriegführung notwendig war".
Urteil wurde aufgehoben
Alle der verurteilten Gestapoleute, mit Ausnahme von Lappe, legten gegen das Urteil Berufung zum Höchsten Gericht ein.[12]
Das Urteil des Schwurgerichts, was die Tötung der Russen betraf, wurde aufgrund fehlender Urteilsgründe aufgehoben. Das Höchste Gericht kam zu dem Schluss, dass, wenn im Urteil des Schwurgerichts angegeben wurde, dass sämtliche Hinrichtungen ausgeführt wurden ohne, dass überhaupt ein Urteil oder eine Behandlung im Gericht stattgefunden hatte, war dies nicht hinreichend genug zur Beurteilung ob im objektiven Sinne ein Kriegsverbrechen vorlag.
Das Höchste Gericht vermisste auch nähere Informationen darüber welche Behörden die Hinrichtungen bestimmt hatten und in welcher Form die Beschlüsse getroffen wurden. Dies wurde als notwendige Voraussetzung angesehen, ob die Mindestanforderung, die das Völkerrecht für eine legale Hinrichtung stellt, erfüllt war.
Mit Rücksicht auf die subjektiven Bedingungen - ob die Angeklagten verstanden hätten, dass weder Urteil noch eine Gerichtsverhandlung vorlag - waren die Urteilsbegründungen in diesem Punkt mangelvoll. Es konnte nicht als Begründung für eine strafbare Vorsätzlichkeit dienen, dass die Angeklagten keine Untersuchungen vorgenommen hätten, um diesen Tatbestand aufzuklären. In dieser Verbindung wurde auf frühere Entscheidungen in vergleichbaren Fällen hingewiesen. Das Höchste Gericht sprach deshalb Kerner für seine Verantwortung für die Russentötung frei. Trotzdem meinte das Höchste Gericht, dass ausreichende Gründe vorlägen, ihn zum Tode verurteilen zu können; man fand, dass er einer Reihe anderer ernsthafter Verbrechen schuldig war.
Kerner zum Tode verurteilt
Das Höchste Gericht verkündete danach folgendes Urteil:
Durch königliche Resolution vom 18. November 1949 wurde das Todesurteil über Rolf Kerner in lebenslange Zwangsarbeit umgewandelt.
1953 wurde er freigelassen und des Landes verwiesen.
Quelle: |
Taraldsen, Kristen: Arkivet - Hochburg der Tortur, |
Originaltitel: |
ARKIVET - torturens höyborg - ISBN 82-993723-4-8 |
© |
Stiftelsen Arkivet, Kristiansand S. - 2003 |
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Deutsche Übersetzung: Peter L. K. Praefcke (PP) |